Was steht im Gebäudeenergiegesetz?

Diese neuen Regeln im Gebäudeenergiegesetz müssen Sie kennen*

 

Das Gebäudeenergiegesetz markiert den Einstieg in die Wärmewende, Heizen mit Erneuerbaren Energien wird zum Standard. Mit dem neuen GEG wird die Grundlage geschaffen, um Klimaschutz im Gebäudebereich einzuhalten und unsere Abhängigkeit vom Import fossiler Energie spürbar zu verringern. Übrigens: Der Umstieg auf Erneuerbares Heizen wird staatlich gefördert.

Das wichtigste auf einen Blick

1. Das neue GEG ist gültig ab 1. Januar 2024

  • Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden.
  • Bei irreparablen Defekten gibt es Übergangslösungen und Fristen.
  • Härtefallregelungen ermöglichen Ausnahmen.

2. Unterschiede zwischen Neubau und Bestandsgebäuden

  • Die Regelung gilt sofort für die meisten Neubauten (abhängig vom Bauantrag).
  • Längere Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken.

3. Kommunale Wärmeplanung

  • Gemeinden müssen bis Mitte 2028 (Großstädte bis Mitte 2026) Wärme- und Gasnetzplanungen vorlegen.
  • Gesetz zur bundesweiten Wärmeplanung unterstützt diesen Prozess.

4. Übergangsfristen und verbindliche Regelungen

  • Verzahnung der Fristen mit kommunaler Wärmeplanung.
  • Großstädte: ab 30. Juni 2026, kleinere Städte: ab 30. Juni 2028 verbindliche Nutzung von 65% erneuerbaren Energien.
  • Neue Gas- oder Ölheizungen nur mit 65% erneuerbaren Energien zulässig.

5. Förderung für den Umstieg

  • Sozial ausgerichtete Förderung: 30% Bonus bei Einkommen bis 40.000 Euro.
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% für schnellen Austausch alter Heizungen.
  • Insgesamt bis zu 70% der Investitionskosten förderbar.

6. Schutz vor Mietsteigerungen

  • Mietsteigerungen durch Modernisierung begrenzt.
  • Maximal 10% der Kosten umlegbar, gedeckelt auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter.

7. Technologieneutrale Erfüllungsoptionen

  • Erfüllung der 65%-Vorgabe durch verschiedene Technologien: Wärmenetz, Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Hybridheizungen, etc.
  • Gasheizungen nach 2026/2028 nur mit genehmigtem Wasserstoff-Umstellungsplan.

8. Langfristige Planungssicherheit

  • Planungssicherheit und Vorlaufzeit für Investitionen.
  • Härtefallregelungen bei wirtschaftlicher Überforderung oder besonderen Umständen.

Weitere Informationen zum GEG finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hier.

Attraktive Fördermöglichkeiten für Neubau und Bestand

Alle Maßnahmen zum Einbau eines neues Heizsystems werden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss und einem Kredit – bis zu einem Haushaltsjahreseinkommen von 90.000 Euro zudem zinsverbilligt – unterstützt.

Ab 2024 erhalten Sie eine Grundförderung von 30 % der Kosten, wenn Sie eine klimafreundliche Heizung installieren. Wenn Sie bis Ende 2028 Ihre alte fossile Heizung austauschen, gibt es zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 %. Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich können zudem einen einkommensabhängigen Bonus von weiteren 30 % beanspruchen.

Zusätzlich wird für Wärmepumpen, die natürliche Kältemittel oder Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzen, ein Bonus von 5 % gewährt. Alle Boni sind kombinierbar, jedoch darf die Förderung insgesamt 70 % der Kosten nicht überschreiten.

Nähere Informationen zu den Fördermöglichkeiten für klimafreundliche Heizungen finden Sie hier.

*Stand: Juli 2024

Wohnwerke kontaktieren

Datenschutz *

14 + 8 =

Ihre Meinung zu Wohnwerke

Ihre Meinung ist uns wichtig!

Datenschutz *

2 + 6 =